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Berufsverband,Befreiung,Umsatzsteuer

Ein Berufsverband (eV) berechnet seine Umsätze mit Umsatzsteuer. Die Beiträge wurden bisher zu 100% steuerbar und steuerpflichtig beurteilt, die in Rechnung gestellten Vorsteuern geltend gemacht. Außerdem werden die Einkünfte des Berufsverband gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG als steuerfrei berücksichtigt. (zur weiteren Erläuterung: Der Berufsverband hat eine 100%ige Tochtergesellschaft (GmbH), über die Leistungen an die Mitglieder verkauft werden, die GmbH ist in Körperschaft- und Gewerbesteuer steuerpflichtig) Ist die Behandlung noch möglich oder schließen sich eine KSt-Befreiuung nach § 8 Abs.5 KStG und Umsatzsteuerbarkeit gegenseitig aus? Wenn weiterhin KSt-Befreiuung und Ust-Pflicht möglich ist: welche konkreten Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Weitergehende Fragen: Ist die Vertretung von Mitgliedern und Unterstützung durch Austausch (regelmäßige Online-Stammtische mit Teilnahme von Steuer- und Rechtsberatern) dem nicht-unternehmerischen oder dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen? Müssen Mitgliedsbeiträge zukünftig aufgeteilt werden in echte und unechte Beiträge (je nach bezogener enthaltener Leistung) oder kann vereinfachend der gesamte Beitrag als steuerbar qualifiziert werde?
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