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§ 4 Abs. 4 EStG,§ 8 Abs. 5 KStG,Mitgliedsbeiträge

Wir benötigen Ihre Meinung zu folgendem Sachverhalt: Der A-Lobbyverein e.V. ist ein nicht als gemeinnützig anerkannter Verein mit Sitz in München. Mitglieder des Vereins sind insgesamt neun GmbHs. Die GmbHs sind in der Bildungsbranche tätig und alle ebenfalls nicht gemeinnützig. Zweck des Vereins ist das Knüpfen von Kontakten zur freien Wirtschaft, damit die GmbHs den bei ihnen sich in Ausbildung befindlichen Personen nach Abschluss der Bildungsmaßnahme Arbeitsplätze vermitteln können. Hierfür beschäftigt der Verein sieben Angestellte, deren Aufgabe es ist, bundesweit auf Veranstaltungen von Wirtschaftsverbänden Kontakte mit Personalentscheidern von Unternehmen zu knüpfen. Um das Personal des Vereins zu finanzieren, möchte der Verein seine Beitragssatzung ändern und von jedem Mitglied einen monatlichen Beitrag von 5.000 € erheben. Mit den die Personalkosten übersteigenden Beträgen sollen Marketingkampagnen finanziert werden. Das Jahresergebnis des Vereins wird jährlich bei nahe 0 € liegen. Zu folgenden Fragen bräuchten wir in diesem Zusammenhang Ihre Meinung: 1. Können die GmbHs die an den Verein gezahlten Mitgliedsbeiträge als Betriebsausgabe geltend machen? 2. Teilen Sie unsere Ansicht, dass die Beiträge beim Verein vollumfänglich der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterliegen? 3. Teilen Sie unsere Ansicht, dass die Beiträge beim Verein der Umsatzsteuer unterliegen („unechte Mitgliedsbeiträge“)?
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