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Pensionszusage,Weiterbeschäftigung

Gesellschafterin X hält 50% an einer GmbH und ist eine von drei Geschäftsführern. Von dieser erhielt sich im Jahr 2003 eine Pensionszusage. Danach entsteht der Anspruch auf Altersrente, wenn X das 60. Lebensjahr vollendet hat und aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet. Mit einem Nachtrag zur Pensionszusage im Jahr 2017 wurde vereinbart, dass der Anspruch auf Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft entsteht. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Rentenbeginn oder während der Rentenbezugszeit die Ansprüche aus der Pensionszusage durch eine einmalige Abfindung in Höhe des Barwerts der bestehenden Rentenverpflichtung und-anwartschaften abzulösen. Der Barwert errechnet sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit den Rechnungsgrundlagen und dem Rechnungszins, der für die Bildung von Pensionsrückstellungen in der letzten Steuerbilanz vor der Abfindung verwendet wurde. A. Die GmbH überlegt, die mögliche Abfindungsregelung in Anspruch zu nehmen. Fragen: Ist es richtig, dass dadurch bei X in Höhe der Abfindung steuerpflichtiger Arbeitslohn anfallen würde, der nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern wäre? Die späteren Rentenzahlungen dürften dann in Höhe des Ertragsanteils nach § 22 Nr. 1 a) bb) EStG zu besteuern sein. Beginn der Rente nach der Ertragswerttabelle müsste das Jahr des Renteneintritts sein. Ist da so korrekt? B. Ferner steht die Überlegung im Raum, ob X nach Renteneintritt weiterhin tätig für das Unternehmen bleibt. Fragen: Lt. Pensionszusage muss X aus den Diensten der Gesellschaft ausscheiden, damit der Anspruch auf Altersrente entsteht. Was genau bedeutet Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft? Genügt dafür eine Abberufung als Geschäftsführerin mit der Folge, dass der Anstellungsvertrag aufgelöst und stattdessen ein neuer „normaler“ Anstellungsvertrag geschlossen wird? Oder muss jegliche Tätigkeit für die Gesellschaft unterbleiben? Muss eine „Schamfrist“ für einen neuen Anstellungsvertrag eingehalten werden? Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn Sie zusätzlich als Gesellschafterin aus der Gesellschaft ausscheiden würde. Wäre dann eine steuerunschädliche Weiterbeschäftigung möglich? (Die Pensionszusage ist allgemein gehalten und bezieht sich nicht auf die Tätigkeit als Geschäftsführerin oder ihre Stellung als Gesellschafterin). C. Alternativ zu B wäre eine Reduzierung des Tätigkeitsumfangs denkbar. Frage: Sie müsste wohl auch hier erst aus den Diensten der Gesellschaft ausscheiden, damit der Anspruch auf Altersrente überhaupt entsteht (siehe B.) Sofern man sich in den Grenzen des BFH-Urteils I R 41/19 bewegen würde, dürfte nichts gegen solch eine Reduzierung des Tätigkeitsumfangs sprechen, oder?
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