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Einkünfte eines Unterbeteiligten an einem GmbH-Anteil,§ 8b KStG

Ich habe eine Frage zu folgendem Fall: Gesellschafter A (natürliche Person) hält 75 % der Anteile einer B-GmbH. Er gewährt mit einem Unterbeteiligungsvertrag der C- GmbH, an der er selbst nicht beteiligt ist, an dem vorbezeichneten Geschäftsanteil eine Unterbeteiligung i.H.v.15%. Der Unterbeteiligte (c-GmbH) bildet zusammen mit dem Gesellschafter eine Innengesellschaft in der Rechtsform einer einheitlichen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Im Innenverhältnis stehen die Gesellschafter zueinander, als ob sie gesamthänderisch an dem Geschäftsanteil an der B-GmbH beteiligt wären. Der Hauptgesellschafter verwaltet die Beteiligung nach den Grundsätzen, die für ordnungsgemäß handelnde GmbH-Gesellschafter gelten. Der Gesellschafter A erhält für die Geschäftsführung der Innengesellschaft und für seine Verantwortung nach außen vorab 10% der Ausschüttung, die auf den Geschäftsanteil entfällt, der Gegenstand des Unterbeteiligungsvertrags ist. An den um diesen Vorab geminderten Ausschüttungen sind sodann Gesellschafter und Unterbeteiligte im Verhältnis ihrer Beteiligung am Geschäftsanteil beteiligt. Frage: Aus Sicht der C-GmbH sind die Einnahmen, die sie aus den Ausschüttungen der B-GmbH erhält kein § 8b KStG Fall. Richtig? Dies gilt auch für Einnahmen aus Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen der B-GmbH?
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