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§ 8c KStG,wirtschaftliches Eigentum,Verlustuntergang

An einer GmbH halten Ehefrau T 90 % und Ehemann C 10 %. Die Eheleute haben derzeit eine Krise und beabsichtigen, sich zu trennen. Dazu plant man zunächst, den Güterstand von der Zugewinngemeinschaft auf Gütertrennung zu ändern, und in einer Trennungsfolgevereinbarung soll die Ehefrau ihre kompletten Anteile an der GmbH an den Mann übertragen. Im Gegenzug übernimmt die Ehefrau das private Wohnhaus inklusive der darauf noch lastenden Schulden. Die Gesellschaft hat Verlustvorträge, die im Jahr 2023 mit dem zu erwartenden positiven Ergebnis verrechnet werden könnten. Im notariellen Vertragsentwurf ist geregelt, dass im Innenverhältnis ab dem 01.07.2023 alle Gesellschaftsrechte und -pflichten sofort auf den Ehemann übergehen sollen. Der eigentliche Übertrag der Anteile könnte mit Zustimmung aller Beteiligten am 02.01.2024 erfolgen. Zur eigentlichen Frage: Ist der Verlustvortrag in Gefahr, wenn der Übertrag der Anteile wie vorstehend geplant zwar erst im Jahr 2024 erfolgt, aber im Innenverhältnis bereits alle Rechte und Pflichten ab dem 01.07.2023 übergehen?
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