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§ 8c KStG,§ 8d KStG

Bei der E GmbH fand zum 06.06.2022 ein schädlicher Beteiligungserwerb statt, es beteiligt sich ein Investor, und es gehen mehr als 50 % der Anteile auf eine neue Gesellschaft über. Diese neue Gesellschaft (Holding) ist künftig die „Muttergesellschaft“. Es bestand kein Verlustvortrag zum 31.12.2021. Im Jahr 2022 erleidet die E GmbH einen Verlust bis 06.06.2022 von 4 Mio. €, danach von weiteren 4 Mio. €, gesamt also 8 Mio. €. Der Geschäftsbetrieb wird im Sinne des § 8d KStG unverändert fortgeführt. Die Konzernklausel scheidet nach unserem Verständnis aus. Im Jahr 2021 bestand ein steuerliches Einkommen von 500 T€. Wir planen nun einen Verlustrücktrag von 2022 nach 2021. Der Verlustrücktrag erfolgte im Rahmen des § 8d KStG und unter Einbeziehung des Kommentars Frotscher/Drüen, Rz. 80 ff., also aus dem Verlust bis 05.06.2022 oder aus dem danach eingetretenen Verlust. Beide Varianten wären denkbar. Wie beurteilen Sie den Sachverhalt?
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