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Veräußerung eines Praxiswerts in eine GmbH,Abschreibung Praxiswert in GmbH,Verdeckte Einlage

Ein Freiberufler A (über 55 Jahre) möchte sein Ingenieurbüro an eine selbst gegründete Ein-Mann-GmbH (A ist alleiniger Gesellschafter mit 100 % Beteiligung) verkaufen. Da A im vorliegenden Fall über 55 Jahre ist, steht ihm bei der Veräußerung gem. § 18 (3) i.V.m. § 16 (4) EStG auch der Steuerfreibetrag für die Veräußerung des Unternehmens als auch der besondere Steuersatz gem. § 34 (3) EStG einmal im Leben zu. Nun soll dieser Wert der freiberuflichen Tätigkeit – „Praxiswert“ – als Anlagevermögen der GmbH erfasst werden und so sollen durch die Abschreibung des Werts rd. 30 % Ertragsteuern (KSt und GewSt) bei der GmbH gespart werden. Kann die neu gegründete Ingenieur-GmbH von A den erworbenen Wert der freiberuflichen Tätigkeit über drei bis fünf Jahre abschreiben oder greift hier die Regelung des § 7 (1) S. 3 EStG und der Wert muss über 15 Jahre abgeschrieben werden, da die GmbH Gewerbetreibender kraft Rechtskraft ist? Die Einbringung des Werts der freiberuflichen Tätigkeit soll des Weiteren über ein Darlehen des Freiberuflers an die GmbH finanziert werden. Da die neu gegründete GmbH jedoch noch über keine Sicherheiten verfügt, stellt sich hier die Frage, wie hier eine Fremdüblichkeit bei der Hingabe des Darlehens an die GmbH erzielt werden kann bzw. wie hier eine sichere Gestaltung des Darlehensvertrags gewählt werden kann (Höhe der Zinsen etc.).
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