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§ 6b EStG Rücklage,latente Steuern,Anhangsangaben

Die A-GmbH hat im VZ 2021 eine ETW zur Büronutzung angeschafft. Im Jahr 2021 und Anfang 2022 wurden eine neue Küche eingebaut sowie Renovierungen von insgesamt 40% der AK der ETW durchgeführt und als anschaffungsnahe Herstellungskosten aktiviert und abgeschrieben. Am 01. Juni 2022 wurde ein betriebliches Grundstück veräußert. Vom bei der Veräußerung entstandenen Gewinn wurden die fortgeführten AK bzw. HK bis zum 31.05.2022 abgezogen i.S.d. § 6b Abs. 1 EStG. Für den verbliebenen Gewinn wurde nach § 6b Abs. 3 EStG eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet. Da der Sonderposten nach § 6b EStG nur in der Steuerbilanz erlaubt ist, wird der Gewinn der Handelsbilanz um ca. 200.000 Euro höher ausgewiesen. Die in der StB gebildeten KSt- und GewSt-RSt werden in der HB übernommen. A ist eine kleine KapG i.S.d. § 267 HGB. Frage: 1.) Ist die Vorgehensweise nach § 6b EStG korrekt. 2.) Ist A vom Ansatz passiver latenter Steuern nach § 274a HGB befreit. 3.) Sind Angaben im Anhang erforderlich. Vielen Dank
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