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§ 6 Abs. 6 EStG,§ 8b KStG

Meine Mandantin ist die A-GmbH (Finanzholding), die als Gründungsgesellschafterin Anteile an dem Start-Up B-Inc./USA hält (Anteil 2 %, Anschaffungskosten 4.000 USD). Im Sommer 2022 erfolgt ein Börsengang der B-Inc. über einen SPAC und meiner Mandantin werden 10.000 börsennotierte Aktien (im Wert von 5,23 USD je Aktie) zugeteilt. Die Aktien unterliegen einem Lock-Up/einer Sperrfrist, d.h., sie können sechs Monate nicht veräußert werden. Die Veräußerung ist damit erstmals im Februar 2023 möglich. Der Kurs liegt dann bei 2,34 USD je Aktie. Meines Erachtens handelt es sich bei dem Börsengang um einen Tausch der Anteile an der Inc. in Aktien, der zu einem Veräußerungsgewinn im Jahr 2022 führt. Sehen Sie das auch so? Der Gewinn ermittelt sich als Wert der erhaltenen Aktien (5,23 USD x 10.000 Stück) abzüglich der Anschaffungskosten von 4.000 USD. Frage: Spielt der Lock-Up eine Rolle? Meine Mandantin konnte die Aktien gar nicht zum Ausgabewert veräußern und den Gewinn damit nicht realisieren. Im Zeitpunkt der erstmaligen Realisationsmöglichkeit im Februar 2023 lag der Wert deutlich niedriger (2,34 USD je Aktie). Kann für die Veräußerungsgewinnermittlung wegen der Veräußerungssperre dieser niedrigere Wert zugrunde gelegt werden?
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