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Verluste,Übergang

Mein Mandant (K) hat im Jahr 2001 eine GmbH gegründet und war bis 31.8.2016 alleiniger Gesellschafter. Gegenstand ist die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, soweit genehmigungsfrei. Die Gesellschaft erbrachte verschiedene Dienstleistungen. Im Jahr 2006 wurde damit begonnen, ein Medizinprodukt zu entwickeln. Zur späteren Umsetzung und Vermarktung wurden Pumpen im Wert von ca. € 250.000 angeschafft, durch Gesellschafterdarlehen des K finanziert und zu AK als Warenbestand aktiviert. Die Zulassung des Medizinprodukts stieß auf größere Probleme als erwartet und zog sich hin. In den Jahren 2006–2016 wurde immer wieder an der Zulassung gearbeitet. Beauftragt damit war ein fachlich entsprechend vorgebildeter Geschäftspartner. Bei diesem waren auch die Pumpen eingelagert. Zum 1.9.2016 wurden 1/3 der Anteile an seine Ehefrau (B) und 1/3 der Anteile an seinen Neffen (M) zum Nominalwert übertragen. Am 1.9. wurde ein Sonnenstudio eröffnet und bis heute betrieben. Die Idee des Medizinprodukts wurde grundsätzlich weiter verfolgt, ohne dass hier Umsätze oder Kosten entstanden. Im Jahre 2018 veräußerte der M seine Anteile an B. K veräußerte seine Anteile an seine Tochter D. Diese Beteiligungsverhältnisse (B hält 2/3 und D 1/3) sind bis heute unverändert. Per 31.12.2017 bestand ein Verlustvortrag von € 88.000 (in 2017 entstanden). Dieser wurde bis auf einen Restbetrag von € 13.000 in den Jahren 2018–2020 aufgebraucht. Es wurde ein Antrag nach § 8d KStG gestellt und vom FA unter dem Vorbehalt der Nachprüfung genehmigt. Im Jahr 2021 verstarb der mit der Zulassung beschäftigte Geschäftspartner, und sein Haus wurde verkauft. Der Verbleib der Pumpen ist unklar. Im Rahmen der Steuererklärungen 2021 soll bezüglich der unauffindbaren Pumpen eine Wertberichtigung auf 0,00 € vorgenommen werden. Besteht ein Risiko, dass dieser Verlust wegen der stattgefundenen Gesellschafterwechsel nicht anerkannt wird?
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