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Rückstellung bei Auflösung der GmbH,Anfangs- und Endvermögen

Die Gesellschafter einer Bauträger GmbH beabsichtigen, die Gesellschaft aufzulösen und einen Liquidationsbeschluss zu treffen. Danach soll mit Ablauf des 31.12. die werbende Gesellschaft enden und der Liquidationszeitraum zum 01.01. beginnen. Damit wäre die Schlussbilanz als werbende Gesellschaft gleichzeitig der Jahresabschluss zum 31.12. und auf den 01.01. würde die Liquidationseröffnungsbilanz (mit Erläuterungsbericht) erstellt. De facto findet bereits derzeit nur noch der Abverkauf des vorhandenen Immobilienbestands an Kunden statt, ohne dass die Gesellschaft überhaupt noch neue Projekte annimmt. Die Gesellschaft hat bereits jetzt angefangen, Ihr Personal im Hinblick auf die deutliche Verringerung der erforderlichen Arbeiten zu reduzieren und das Betriebsvermögen zu veräußern. Auch im Liquidationszeitraum plant die Gesellschaft eine konsequente und am betrieblich-unternehmerischen Bedarf orientierte Freisetzung der Mitarbeiter und Abwicklung des vorhandenen Betriebsvermögens. So ist beabsichtigt nur noch genau das Personal vorzuhalten, was gerade noch zur Erledigung der notwendigen Arbeiten erforderlich ist. Die Geschäftsführung und zukünftigen Liquidatoren der GmbH sind der Auffassung, dass mit dem Liquidationsbeschluss (nahezu) sämtliche betrieblichen Prozesse und Tätigkeiten nur noch auf die Abwicklung der Gesellschaft und die Bearbeitung von Gewährleistungsrückstellungen gerichtet sind. Neue Projekte würden nicht mehr angenommen und auch ein laufendes, aktives Geschäft sei nicht mehr Gegenstand des unternehmerischen Handelns. Mithin müssten alle betrieblichen Prozesse der Bearbeitung von Gewährleistungsansprüchen und der vollständigen Abwicklung der Gesellschaft untergeordnet sein. Zum voraussichtlichen Beschlussdatum für die Liquidation hat sich das Personal bereits wesentlich verringert und es wurden bereits Teile des Verwaltungsvermögens einschl. Teile des Fuhrparks veräußert. Die GmbH-Geschäftsführung geht bei ihrer Definition einer Gewährleistungsrückstellung so weit, sämtliche im Liquidationszeitraum verursachten Personalaufwendungen, Raumkosten, Kfz-Kosten, Buchhaltungs- und Beratungskosten als Aufwendungen für die Bearbeitung von Gewährleistungsansprüchen und die beschlossene Abwicklung der Gesellschaft zu betrachten. Vor diesem Hintergrund möchte die Gesellschaft sowohl handelsrechtlich wie auch steuerlich eine umfassende Rückstellung für Gewährleistung bilden, die fast alle während der geplanten Liquidationsphase anfallenden Kosten beinhaltet. Die Folge wäre, dass im Liquidationsraum nur noch unplanbare Aufwendungen im (laufenden) Gewinn der Gesellschaft zu berücksichtigen wären, wohingegen alle für den Liquidationszeitraum prognostizierbaren Aufwendungen in die Rückstellung einflössen und damit bereits mit Ende der werbenden Gesellschaft steuerlich wirksam würden. Die Geschäftsführung sieht hier keine Aufwandsrückstellung, sondern insgesamt eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für die wegen des Liquidationsbeschlusses dem Grunde und der Höhe nach eine Rückstellungspflicht besteht. Frage: Wäre eine solche Rückstellung handels- und steuerrechtlich auf Grundlage einer hinreichend detaillierten Unternehmens- und Kostenplanung für den Liquidationszeitraum möglich?
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