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Verzinsung,Verbindlichkeit

An der A-GmbH sind die natürlichen Personen B und C alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer. Des Weiteren sind B und C Gesellschafter der D KG. Die A-GmbH pachtet das Betriebsgrundstück von der D KG. Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung sind somit gegeben. Die A-GmbH erhält die gesamte Ware von der D KG. Die Verbindlichkeiten gegenüber der KG sind im Laufe eines Kalenderjahres demnach unterschiedlich hoch. Die Verbindlichkeiten werden grds. seit Jahren mit 5,5 % verzinst. Die Zinsen werden korrespondierend in der Buchhaltung der A-GmbH als Aufwand und bei der D KG als Ertrag verbucht. Die Zinsvereinbarung zwischen der A-GmbH und der D KG wurde nicht schriftlich geschlossen. Fragen: 1. Ist die Zinsvereinbarung trotz fehlender Schriftform steuerlich anzuerkennen? 2. Gibt es Argumente, die den Zinssatz von 5,5 % trotz des Niedrigzinsniveaus der vergangenen Jahre rechtfertigen, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu entkräften?
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