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§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG,Verdeckte Gewinnausschüttungen bei mehrstufigen Beteiligungen (vertikal)

Einer meiner Mandanten (nat. Pers., in DE unbeschränkt einkommensteuerpflichtig) ist beherrschender Ges.-GF einer opCo-GmbH. Die opCo-GmbH stellt ihm seit 2021 ein Kfz zur privaten Nutzung zur Verfügung. Er erhält kein GF-Gehalt und es wurde keine Vergütungsvereinbarung getroffen. Folglich liegt in Höhe des Nutzungsanteils eine vGA vor. Die vGA muss m.E. meinem Mandanten zugerechnet werden. Nun ist mein Mandant über eine GmbH & Co. KG (er ist dort 100-%-Kommanditist und 100-%-Gesellschafter der Komp-GmbH; diese wiederum ist GF der KG) und eine Holding (die KG hält die Holding GmbH zu 100 %) an der opCo-GmbH (die Holding hält 100 % an der opCo) beteiligt. Die Kfz-Kosten kann die opCo voll abziehen und muss den privaten Nutzungsanteil wieder außerbilanziell hinzurechnen. Insoweit ist die opCo nicht schlechter-/bessergestellt als bei einer Abrechnung der Nutzungsüberlassung über die reguläre Gehaltsabrechnung des Ges.-GF, korrekt? Die vGA führt bei der Holding-GmbH zu Beteiligungserträgen, die zu 30 % auf 5 %, also effektiv zu 1,5 % versteuert werden, korrekt? Weiter nach oben führt die vGA bei der GmbH & Co. KG zu Beteiligungserträgen, die von meinem Mandanten mit seinem persönlichen ESt-Satz versteuert werden müssen, korrekt? Folglich wird steuerlich das gleiche Ergebnis erzielt, das auch bei einer Versteuerung im Rahmen der Lohnabrechnung erzielt worden wäre (bis auf die 1,5 % Steuern auf Ebene der Holding); korrekt? PS: Gäbe es die GmbH & Co. KG nicht, wäre die vGA sogar besser als die Abrechnung über den Lohn, da man die Einkünfte aus der Holding bei meinem Mandanten dann mit 25 % zzgl. SolZ versteuern könnte (ggf. sogar noch tw. innerhalb des Sparerpauschbetrags)? Das erscheint mir widersinnig, ich komme aber zu keinem anderen Ergebnis.
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