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§ 32a KStG,Folgeänderungen bei festgestellten und verbescheideten verdeckten Gewinnausschüttungen

Bei einer Betriebsprüfung im Rahmen einer GmbH ist dem Prüfer aufgefallen, dass Betriebsausgaben gebucht wurden, die einer Vermietungs-GbR (Beteiligung des 100-%-Gesellschafter-Geschäftsführers zu 50 % an der GbR) zuzurechnen sind. Es liegen demnach vGA vor. Aufgrund der gesonderten und einheitlichen Feststellung werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt. Frage: Gilt die formelle Korrespondenz gem. § 32a Abs. 1 KStG auch für die Feststellungsbescheide (im Rahmen des Transparenzprinzips) der vergangenen Jahre?
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