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Sehr geehrte Damen und Herren, X ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Er hat eine Pensionszusage. Aufgrund drohender bilanzieller Überschuldung wurde die Pensionszusage auf eine Pensionfonds mit dem Barwert ausgelagert. Das Versicherungsunternehmen errechnete den Barwert unter Verwendung eines Zinssatzes von 6 %. Ein Prüfer für betriebliche Altersvorsorge berechnete den Barwert bei seiner Überprüfung mit einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 2,60 %, was zu einem höheren Barwert führt. In Höhe der Differenz zwischen diesen beiden Barwerten unterstellt die Finanzverwaltung nun einen Verzicht durch X und unterstellt eine verdeckte Einlage. In diesem Fall runde 120.000,00 €. Für die GmbH bleibt diese steuerlich neutral, aber bei X wird hierdurch ein Arbeitslohn in Höhe von rund 120.000,00 € unterstellt und dieser soll über die private Einkommensteuerveranlagung besteuert werden. Kann nun durch einen jetzigen Gesellschafterbeschluss gesagt werden, dass aufgrund der Feststellung des Prüfers der angebliche Verzicht in Höhe von 120.000,00 € zur Auszahlung gebracht wird, um die verdeckte Einlage zu "heilen" und die Diskrepanz zwischen den Barwerten zu neutralisieren? Somit fallen zwar weiterhin die Steuern auf der privaten Ebene an, aber X hätte wenigstens noch den Nettobetrag auf seinem privaten Konto. Oder besteht die Möglichkeit eine entsprechende Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto vorzunehmen, obwohl noch ausschüttbare Gewinne vorhanden sind (die verdeckte Einlage würde das steuerliche Einlagenkonto ja entsprechend erhöhen)? Mit freundlichen Grüßen Sascha Klein
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