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§ 8b KStG,Gewinnausschüttung,erweiterte Kürzung

Bei der Steuerpflichtigen C GmbH handelt es sich um eine Holding. Die Gesellschaft hat mehrere Tochtergesellschaften, von welcher ihr Erträge zufließen. Da diese Beteiligungserträge bereits bei den Tochtergesellschaften der Gewerbesteuer unterliegen, erfolgt bei der C GmbH hier ein Abzug. Bei der C GmbH verbleibt allerdings trotzdem ein positiver Gewerbeertrag, da diese auch eigene Kapitaleinkünfte aus Anlagen erzielt. Für uns stellt sich nun die Frage, ob die C GmbH die Einkünfte aus der Verwaltung des eigenen Kapitalvermögens entsprechend § 9 GewStG vom Gewerbeertrag kürzen kann oder ob es für die Kürzung von § 9 GewStG Voraussetzung ist, dass die C GmbH eigenen Grundbesitz verwaltet. Sollte es Voraussetzung sein, dass die C GmbH eigenen Grundbesitz verwaltet, stellt sich für uns die weitere Frage, ob es ausreicht, wenn die C GmbH einige wenige gewerbliche Räume vermietet, die sie dann erwerben würde, um die Gewerbesteuerfreiheit auf die Erträge aus dem Kapitalvermögen zu erhalten. Wie sehen Sie den Sachverhalt?
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