Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Einlage von Aktien in eine Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG,Anschaffungskosten bei Tausch

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgenden Sachverhalt: Unser Mandant verkauft aus seinem Privateigentum Anteile an einer KG und an einer GmbH an eine ausländische Aktiengesellschaft (nicht börsennotiert) als Käuferin. Als Gegenleitung erhält er von der Käuferin einen Schuldschein über einen Betrag von ca. 1 Mio. Euro (in ausländischer Währung, sollte hier aber keine Rolle spielen). Dieser Schuldschein kann allerdings nur dafür verwendet werden – und musste auch hierzu verwendet werden – hiervon eine bereits im Kaufvertrag fest bestimmte Anzahl von Aktien der nicht börsennotierten Käuferin zu erwerben. Diese Gestaltung ist im betreffenden Land üblich oder sogar zwingend, eine „Bezahlung“ unmittelbar in Aktien ist nicht möglich. Der Wert 1 Mio. Euro (in ausländischer Währung) bzw. der Preis pro Aktie orientiert sich hier an niedrigen Wert , mit dem die Käuferin im Ausland für steuerliche Zwecke angesetzt wird, also einer Art Buchwert der Aktien. Der wahre Wert der erhaltenen Aktien dürfte um einiges höher sein, müsste aber über ein Bewertungsverfahren festgestellt werden. (zur Info dem Mdt liegt eine Bewertung der Ausländischen Firma nach deren nationalen Recht vor). Die Käuferin plant, in absehbarer Zeit einen Investor „ins Boot“ zu holen, der von allen Aktionären Aktien der Käuferin erwerben soll. In dieses Geschäft darf unser Mandant die Hälfte der von ihm aus dem Verkauf und dem Einlösen des Schuldscheins erworbenen Aktien einlegen und kommt so also im Ergebnis an Geld. Wir gehen davon aus, dass der Preis für diese 50 Prozent seiner Aktien deutlich über den nominell ca. 500.000 Euro, die er über die Einlösung des Schuldscheins „gezahlt“ hat, liegen wird. Diesen Wertzuwachs möchte der Mandant in einer GmbH haben. Aus diesem Grund will der Mandant die erhaltenen Aktien in eine GmbH einbringen, im Wege der Einlage also Zuführung in die Kapitalrücklage. Frage 1: Mit welchem Wert werden die Aktien im Betriebsvermögen der GmbH angesetzt? In Höhe des Schuldscheins 1 Mio welcher gegen die Aktien eingelöst wurde, oder dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Einbringung, welcher sich dann aber nur über das vereinfachte Ertragswertverfahren oder einer anderen anerkannten Bewertungsmethode (hier z.B. die vorliegende ausländische Bewertung) ermittelt lässt. Frage 2: Wenn im Einbringungsbeschluss ein Wert angesetzt wird und sich durch z.B. spätere Steuerfestsetzung herausstellt, dass der Wert der Aktien höher oder niedriger war, kann dann in der GmbH, in welche die Aktien eingebracht wurden, korrigiert werden? Was es auf jeden Fall zu vermeiden gilt ist, dass wir für seinen Veräußerungsgewinn einen wahren Wert von bspw. 5 Mio. Euro annehmen, bei der Einbringung aber nur einen Wert von 1 Mio. Euro und daher die GmbH bei einem späteren Verkauf nur Anschaffungskosten in Höhe von 1. Mio ansetzen kann und damit im Ergebnis ein Wertzuwachs von 4 Mio. Euro doppelt, einmal beim Mandanten und einmal in der GmbH, zu versteuern ist. Vielen Dank! Gabriele Schilgen
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen