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Ausgleichszahlung,§ 16 KStG

1. Frage: Muss bei der Organgesellschaft diese Ausgleichszahlung an den außenstehenden Anteilseigner als separate Verbindlichkeit gegenüber dem Anteilseigner gebucht + ausgewiesen werden? Variante 1: Wenn dem so ist, muss die Organgesellschaft die Ergebnisabführung als zwei Buchungen erfassen. 1. Aufwand Ausgleichszahlung an Bilanzkonto Minderheitsgesellschafter 2. Aufwand (Rest) an Bilanzkonto Organträger → Bilanzgewinn = 0 Variante 2: Oder schuldet diese Ausgleichszahlung der Organträger? Wenn dem so ist, muss die Organgesellschaft die Ergebnisabführung als eine Buchung erfassen. Aufwand (Jahresüberschuss) an Bilanzkonto Organträger → Bilanzgewinn = 0 Meines Erachtens schuldet der Organträger die Ausgleichszahlung, demnach Variante 2. 2. Frage: Hintergrund: Nach § 16 Satz 1 KStG hat die Organgesellschaft ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern, und zwar unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft selbst oder von ihrem Organträger geleistet werden. Muss die Organgesellschaft in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss eine Steuerrückstellung (KSt + Soli) bilden? Oder reicht die Abführung des Jahresüberschusses analog der Buchung der obigen Variante 2? Aufwand (Jahresüberschuss) an Bilanzkonto Organträger  Bilanzgewinn = 0 Die Frage ist dahingehend, wer der Schuldner dieser KSt auf die Ausgleichszahlung ist: die Organgesellschaft oder der Organträger.
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