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§ 3 BetrAVG,vGA nahestehende Person,Gehalt und Pension

Sehr geehrte Damen und Herren, unsere Mandantin ist in der GmbH Ihres Mannes sv-pflichtig angestellt. Sie hält an der GmbH keine Anteile, ihr Ehemann ist allerdings beherrschender GGF. Sie ist mittlerweile 69 Jahre und arbeitet noch als sv-pflichtige Rentnerin. Im Vertrag ihrer Pensionszusage ist eine Kapitalabfindung vereinbart, sobald sie aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet. Es stellen sich folgende Fragen: 1. Ist diese Kapitaloption auf Grund des § 3 BetrAVG überhaupt zulässig? 2. Ist die Abfindung möglich, obwohl sie weiterhin in den Diensten der Gesellschaft steht? Es handelt sich nicht um eine beherrschende GGF. Mit freundlichen Grüssen Edwin Hubert
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