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§ 8c KStG,Verfassungswidrigkeit,Konsolidierung im Organkreis

Unsere Mandantin (GmbH) hatte in 2008 einen Anteilseignerwechsel (100%), so dass Verluste auf Grundlage von § 8 c KStG (2008) weggefallen sind. Gegen die Steuerbescheide ab 2008 ist aufgrund der offenen Verfahren vor dem BFH Einspruch eingelegt worden, die Bescheide sind noch offen. Es bestand eine Organschaft. Unsere Mandantin ist die Organträgerin. Das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft war das Kalenderjahr. Der Anteilseignerübergang ist unterjährig in 2008 erfolgt. Ein Zwischenabschluss wurde nicht erstellt. Das Finanzamt möchte geänderte Körperschaftsteuerbescheide erlassen und die Verlustabzugsbeschränkungen des § 8 c KStG auf Basis des BMF-Schreibens vom 28.11.2017 auf Ebene des Organträgers und auf Ebene der Organgesellschaften getrennt anwenden und neu berechnen. Die Ergebnisse der Organträgerin und der Organgesellschaften bis zum schädlichen Anteilseignerübergang waren wie folgt: Organträgerin (OT): 3000 Organgesellschaft 1 (OG 1): 1500 Organgesellschaft 2 (OG 2): -500 Organgesellschaft 3 (OG 3): -2.500 Insgesamt hatte der Organkreis in 2008 einen Verlust von rund -10.000 erzielt. Auf Grundlage des BMF-Schreibens vom 28.11.2017 wurde der Gewinn der OT'in (3.000) bis zum schädlichen Anteilseignerübergang mit vortragsfähigen Verlusten zum 31.12.2007 verrechnet. Die verbleibenden Verluste zum Übergangsstichtag fallen weg. Die Verluste der OG 2 und OG 3 sollen ebenfalls gestrichen werden. Der Gewinn der OG 1 wird zum 31.12.2008 der Organträgerin zugewiesen und erhöht damit das Ergebnis des Organkreises für 2008. Aus Sicht unseres Mandanten führt dieses Vorgehen zu nicht unerheblichen steuerlichen Nachteilen. Während die Verluste von OG 2 und OG 3 wegfallen und nicht steuerlich genutzt werden können, kann das positive Ergebnis von OG 1 nicht mit Altverlusten oder laufenden Verlusten im Organkreis) verrechnet werden und mindert damit den laufenden Verlust und damit auch den vortragsfähigen Verlust 2008. Es ergeben sich folgende Fragen: 1. Bei Durchsicht der Kommentarmeinung besteht Uneinigkeit in der Fachliteratur, ob das Vorgehen im BMF-Schreiben im Falle einer Organschaft sachgerecht ist. Gibt es inzwischen Rechsprechung hierzu, die ein anderes Vorgehen rechtfertigen. Kann argumentiert werden, dass das positive Ergebnis zum Stichtag des Anteilseignerwechsels mit den laufenden Verlusten von OG 2 und 3 oder mit vortragsfähigen Verlusten zum 31.12.2007 der OT verrechnet werden können? 2. Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8 c KStG bei einem Anteilseignerübergang von mehr als 50%? Ist damit zu rechnen, dass die Vorschrift analog des Anteilseignerübergangs zwischen 25%-50% ebenfalls gestrichen wird? Im Falls offener Fragen zum Sachverhalt stehen wir gerne zur Verfügung.
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