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Körperschaftsteuer,§ 8c KStG,Verlustuntergang

Unsere Mandantin ist eine GmbH mit Stammkapital i.H.v. 285.000 € und Ehegatten als Gesellschafter. Der Ehemann hielt einen Anteil am Stammkapital i.H.v. 272.500 €, die Ehefrau einen Anteil von 12.500 €. Im Oktober 2020 veräußerte der Ehemann seinen gesamten Anteil an seine Ehefrau zum Verkaufspreis von 1 € und trat diesen auch ab. Fällt dieser Vorgang speziell im Hinblick auf den geringen Verkaufspreis im Verhältnis zum veräußerten Anteil des Ehemanns unter § 8c KStG, sprich, ist dennoch von einer Entgeltlichkeit auszugehen oder von einem „beinahe unentgeltlichen“ Vorgang unter nahen Angehörigen, welcher die Anwendung von § 8c KStG ausschließen würde? Gibt es ggf. noch weitere Gründe für die Nichtanwendbarkeit von § 8c KStG in dieser Konstellation?
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