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§ 5 Abs. 2a EStG,Rangrücktritt

Mein Mandant ist eine GmbH. Der Gesellschafter-GF hat in den Jahren 2010–2014 der GmbH Darlehen gewährt, die verzinst wurden. Im Jahr 2014 wurde, um eine bilanzielle Überschuldung der GmbH abzuwenden, ein qualifizierter Rangrücktritt für die Darlehen des Gesellschafters erklärt. In der Bilanz 2014 wurden die Darlehen weiterhin als Verbindlichkeit ausgewiesen. In der Bilanz des Jahres 2015 wurden diese Darlehen (aufgrund weiterer Verluste) nicht mehr als Verbindlichkeit, sondern als Kapitalrücklage ausgewiesen, jedoch nicht als Zugang beim steuerlichen Kapitalkonto erfasst. Die Begründung dafür war, dass das Darlehen am Stichtag nicht werthaltig war und deshalb eine Passivierung gem § 5 II a EStG nicht erfolgen kann. In den Jahren 2021 und 2022 sind jetzt so hohe Gewinne erzielt worden, dass alle Verlustvorträge aufgebraucht wurden. Meine Frage: Kann ich im Jahr 2022 die ursprünglichen Darlehen aufgrund der Vereinbarung im qualifizierten Rangrücktritt wieder als Gesellschafterdarlehen in der Bilanz ausweisen und eine Umbuchung aus der Kapitalrücklage heraus veranlassen, ohne dass dies steuerliche Konsequenzen hat?
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