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§ 9 EStG,§ 17 EStG

Sachverhalt: GmbH ist eine stille Gesellschaft mit einer öffentlich geförderten Beteilgungsgesellschaft eingegangen. Im Vertrag über die stille Beteiligung wurde eine Rückzahlungsgarantie über die Bürgschaftsbank von bis zu 70% derrgeleisteten Einlage vereinbart. In der Garantieübernahmeerklärung garantiert der Geschäftsführer die Übernahme einer selbständigen Verpflichtung und übernimmt die Garantiehaftung aus dieser Regelung in Höhe von max 50 TEUR. Die GmbH musste Insolvenz anmelden. Die Bürgschaftsbank nimmt nun den Geschaftsführer aus der Garnatiehaftung in Anspruch. Frage: Stellen die Zahlungen des Geschaftsführers an die Bürgschaftsbank nachträgliche Werbungskosten aus dem früheren Dienstverhältnis dar oder handelt es sich hierbei um nachträgliche Anschaffungskosten? Der Geschäftsführer ist zugleich Gesellschafter der insolventen GmbH. Danke
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