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§ 14 KStG,Vorauszahlung auf die Ergebnisabführung und Organschaft

Es besteht unstreitig eine ertragsteuerliche Organschaft. Aufgrund eines wirksamenen Ergebnisabführungsvertrages hat der Organträger etwaige Verluste der Organgesellschaft auszugleichen. Die Organgesellschaft erwartet für das laufende Jahr 2023 einen Verlust in Höhe von 10 Mio. €. Für ein Projekt benötigt die Organgesellschaft vom Organträger 3 Mio.€ im Jahr 2023. Die 3 Mio. € sollen vom Organträger als Vorauszahlung des Verlustausgleichsbetrages an die Organgesellschaft im Jahr 2023 ausgezahlt werden. Frage: Welche ertragsteuerlichen Auswirkungen ergeben sich für den Organträger oder die Organgesellschaft?
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