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Körperschaftsteuer,EAV,Tatsächliche Durchführung

Bei unserem Mandanten – einer Unternehmensgruppe – bestehen ertragsteuerliche Organschaften zu zwei Tochtergesellschaften (TG A und TG B). Ziel ist es, die ertragsteuerliche Organschaft nach Möglichkeit rückwirkend zu beenden. Während bei TG A der EAV bereits seit mehr als fünf Jahren besteht, besteht dieser bei TG B erst seit weniger als fünf Jahren. Bei TG B sollte dies durch die Kündigung des EAV machbar sein. Bei TG A steht diese Möglichkeit nicht zur Verfügung. Die Unternehmensgruppe hat die ertragsteuerliche Organschaft in der Veranlagung und der Buchhaltung nicht nachvollzogen. Dies wurde bisher versäumt. Wäre dies nicht bereits Grund für ein rückwirkendes Scheitern der Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft?
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