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§ 8b KStG,Beteiligungsfiktion

Sachverhalt der Muttergesellschaft (GmbH) Deutschland: In Österreich sind Dividenden von der Einbehaltung von Kapitalertragsteuer befreit, wenn die Muttergesellschaft zu mindestens 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist und die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr bestanden hat. (Die Muttergesellschaft hält die Anteile zu 100 % seit dem 21.03.2023.) In Österreich ist ein Beteiligungsertrag unter den gleichen Voraussetzungen auch von der Körperschaftsteuer befreit. Für die Fristenberechnung (die Ermittlung der Frist erfolgt von „Tag zu Tag“) ist auf den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen. Die D GmbH hält erst seit dem 21.03.2023 100 % der Anteile an der Firma Ö GmbH. Nach österreichischem Steuerrecht ist eine steuerfreie Dividendenauszahlung daher erst ab dem 22.03.2024 möglich? Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland bestimmt Folgendes: Dividenden, die von einer österreichische Tochtergesellschaft an eine deutsche Muttergesellschaft gezahlt werden, dürfen in Deutschland besteuert werden. Österreich steht jedoch in diesem Fall (wenn die Behaltefrist nicht erfüllt ist) das Recht zu, eine Quellensteuer von 5 % einzubehalten. Conclusio: Eine Gewinnausschüttung ohne Einbehalt von österreichischer Kapitalertragsteuer ist nicht möglich. Muss der Beteiligungsertrag der deutschen GmbH in Deutschland besteuert werden, oder ist dieser steuerbefreit? Würde ein Ausweg über ein Darlehensvertrag gehen? Ich würde den Abschluss eines Darlehensvertrages über die EUR 630.000 (mit fremdüblicher Verzinsung) vorschlagen und die Gewinnausschüttung mit dem Jahresabschluss 2023 beschließen (und nach dem 22.03.2024 setzen). In diesem Fall wäre lt. Stb. Österreich die Dividende (in Österreich) steuerbefreit. Wie ist hier die Besteuerung in Deutschland zu betrachten?
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