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vGA,Ausfall

Die Personen A + B sind jeweils zu 50 % an der G-GmbH beteiligt. Des Weiteren sind die Personen A+B jeweils über eine von ihnen zu 100 % gehaltene GmbH an der T-GmbH zu 50 % beteiligt. In den Jahren 2011 und 2012 hat die G-GmbH der T-GmbH Darlehen in Höhe von 1,2 Mio. € verzinslich ohne Gestellung von Sicherheiten gewährt. Der Rangrücktritt für dieses Darlehen wurde erklärt. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte im Wesentlichen im Jahr 2011. Die T-GmbH hat das gewährte Darlehen zur Tilgung bereits bestehender Darlehen verwendet, wobei diese Darlehenstilgungen zum Teil auch gegenüber den Anteilseignern der T-GmbH und diesen nahestehenden Personen erfolgten. Die Steuererklärungen 2011 und 2012 sowohl der T-GmbH als auch der G-GmbH sind in den Jahren 2012 und 2013 abgegeben worden. Die T-GmbH erzielt schon seit mehreren Jahren keine Umsatzerlöse mehr und weist einen nicht gedeckten Fehlbetrag von rd. 1,2 Mio. € aus. In gleicher Höhe bestehen die Darlehnsverbindlichkeiten gegenüber der G-GmbH. Weitere Verbindlichkeiten bestehen bei der T-GmbH nicht. Die G-GmbH hat im  Jahr 2014 eine Teilwertabschreibung auf einen Erinnerungswert von 1 € für das Darlehen der T-GmbH vorgenommen. Diese Teilwertabschreibung wurde bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der G-GmbH nicht berücksichtigt (§ 8b Abs. 3 KStG). Nunmehr soll die T-GmbH liquidiert werden. In diesem Zusammenhang ergeben sich folgende Fragestellungen: 1. Stellt der endgültige Forderungsausfall bei der G-GmbH durch die Liquidation der T-GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung an A + B auf Grund der Tatsache, dass A + B jeweils unmittelbar an der G-GmbH und mittelbar an der T-GmbH beteiligt sind, dar? 2. War die Gewährung des Darlehens in den Jahren 2011 und 2012 womöglich bereits eine verdeckte Gewinnausschüttung, wobei diese dann steuerlich verjährt wäre, soweit die Darlehensauszahlung auf das Jahr 2011 entfällt? 3. Lag eine verdeckte Gewinnausschüttung zu einem anderen Zeitpunkt vor?
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