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Einlagekonto,Ausschüttbarer Gewinn,Vewendungsreihenfolge

1. Sachverhalt: Fa. S-GmbH, Jahresabschluss per 31.12.2020 Eigenkapital lt. Steuerbilanz 547.219 € – Gezeichnetes Kapital –„“77.000 € – Bestand steuerliches Einlagenkonto –77.000 € _____________ = Ausschüttbarer Gewinn 31.12.2020 393.219 € Ausschüttungsbeschluss vom 09.06.2021 für 2020 30.000 € Die Ausschüttung wurde als steuerfreie Leistung aus dem steuerlichen Einlagenkonto (§ 27 Abs. 1 bis 7 KStG) behandelt, die Steuerbescheinigung gem. § 27 Abs. 3 KStG wurde dem zuständigen Betriebsfinanzamt eingereicht. Das Amt behandelt die Ausschüttung als kapitalertragsteuerpflichtige Gewinnausschüttung. 2. Fragen: Ist die Rechtsauffassung des Amts zutreffend? Kann der Ausschüttungsvorgang rückgängig – z.B. in Umdeutung als Darlehensgewährung – gemacht werden?
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