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Rückstellung,Bilanzierung,Zeitpunkt

Eine GmbH & CoKG, die Bauleistungen erbringt, wurde im April 2022 vom obersten Arbeitsgericht dazu verurteilt, dass sie ab dem Jahr 2012 SOKA beitragspflichtig ist. Die Beiträge sind inzwischen auch angemeldet und zum größten Teil bezahlt. Im Juli 2023 fand ein Gespräch der Parteien bezüglich der Zinsen statt. Die SOKA hat in diesem Gespräch die Zinsen bis zum Urteil mit der Begründung erlassen, dass es an einem verzugsbegründenden Verschulden der KG fehle, da sie sie beiden Vorinstanzen gewonnen hatte und damit rechnen konnte auch in der letzten Instanz zu gewinnen. Die Zinsen ab dem Urteil wurden zusätzlich erlassen, weil die KG notariell beglaubigen ließ, dass Sie in wirtschaftliche, existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten würde, wenn sie die Zinsen zusätzlich zu den Beiträgen entrichten müsse. Die Zinsen sind im Jahresabschluss zum 31.12.2021 in den sonstigen Rückstellungen enthalten. Wann muss/kann die Zinsrückstellung aufgelöst werden, zum 31.12.2022 oder im Jahr 2023? Macht es einen Unterschied, ob bereits im Jahre 2022 ein Gespräch (Telefonat) bezüglich des Zinserlasses bei der SOKA nachgefragt wurde. Welche Voraussetzungen müssten vorliegen, damit die Rückstellung bereits in 2022 aufgelöst werden kann/muss?
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