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Rücklagenbildung bei einer UG (§ 5a Abs. 3 GmbHG),Rücklagenbildung bei Organschaft,Minderabführung durch Rücklagenbildung und Auswirkungen auf die Steuerbilanz bzw. das Einlagenkonto

Zwischen zwei Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) besteht seit dem 01.01.2021 eine körperschaftliche Organschaft. Der entsprechende Gewinnabführungsvertrag sieht vor, dass die Organgesellschaft ihren gesamten Gewinn an die Organträgerin abzuführen hat. Grundsätzlich ist die Ergebnisabführung auf Ebene der Organgesellschaft ergebniswirksam in der GuV zu buchen, so dass sich hier ein Jahresüberschuss von 0 € ergeben würde. Gleichzeitig wäre auf Ebene der Organträgerin ein Beteiligungsertrag in entsprechender Höhe zu erfassen. Bei der Organgesellschaft ergeben sich jedoch zusätzlich folgende Sachverhalte. Einerseits besteht hier noch ein Verlustvortrag aus vororganschaftlicher Zeit, und zum anderen ist eine gesetzliche Rücklage in Höhe von 25 % der Jahresüberschusses zu bilden. Folgende Fragen ergeben sich in diesem Zusammenhang: 1) Kann der Verlustvortrag verwendet werden, so dass sich sowohl die zu bildende gesetzliche Rücklage als auch das abzuführende Ergebnis entsprechend vermindern? 2) Führt die gesetzliche Rücklage unabhängig von einer Verlustverrechnung zu einer Verminderung des abzuführenden Gewinns? 3) Grundsätzlich erfolgt die Bildung der gesetzlichen Rücklage über die Ergebnisverwendung in der GuV und der Aufstellung einer Bilanz nach Gewinnverwendung. Würde dies auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, würde man jedoch zu einem Jahresüberschuss in Höhe der zu bildenden gesetzlichen Rücklage kommen, der anschließend im Rahmen der Gewinnverwendung in die Gewinnrücklagen eingestellt wird und somit erst zu einem Bilanzgewinn von 0 € führen würde. Ist diese Darstellung zutreffend? 4) Führt die Pflicht zur Bildung der gesetzlichen Rücklage zu einer Minderabführung und insofern zu einer Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto auf Ebene der Organgesellschaft und zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes auf Ebene des Organträgers?
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