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Vermögensübertragung,Verein

Unsere Mandantin ist eine Tourismus GmbH. Gesellschafter einer Tourismus GmbH sind mehrere Landkreise, verschiedene Kommunen, kommunale Verbände, kommunale Verkehrsgesellschaften, die IHK und Vereine. Hauptgesellschafter mit mehr als 50% ist der regionale Landkreis, in dem das touristische Zielgebiet liegt. Die Tourismus GmbH unterliegt den steuerlichen Regeln eines sog. Dauerverlustbetriebes gem. § 8 Abs. 7 KStG. Gegenstand des Unternehmens ist touristisches Destinationsmanagement, die Vermarktung, Präsentation und Positionierung der Region und ihrer Angebote. Die Zuschüsse der Gesellschafter werden in der Finanzbuchhaltung als Erlös auf als sonstige betriebliche Erträge erfasst und stellen kein umsatzsteuerliches Leistungsentgelt dar. Im Jahresabschluss erscheinen die Zuschüsse der Gesellschafter als sonstige betriebliche Erträge. Körperschaftsteuerlich erfolgt eine außerbilanzielle Korrektur für Einlagen, die erfolgswirksam gebucht wurden. Die dadurch jährlich entstehenden Verluste werden vorgetragen und gesondert festgestellt (Anlage ÖHK). Hauptgesellschafter eines Vereins Geopark e. V. waren ebenfalls der Landkreis, verschiedene Kommunen und gemeinnützige Vereine. Der Verein wurde vom Finanzamt als nicht gemeinnützig anerkannt, daher bestand keine Mittelverwendungsauflage bei Auflösung des Vereins. Die Gesellschafterstruktur der Tourismus GmbH und des Vereins Geopark ist ähnlich, aber nicht identisch. Wegen der überschneidenden Aufgaben und Interessen, hat die Mitgliederversammlung der Vereins Geopark beschlossen, ihr gesamtes Vermögen an die Tourismus GmbH zu übertragen. Dazu erging folgender Beschluss des Vereins Geopark. Es ist vorgesehen, den Verein gem. § 41 BGB und § 13 Abs. 2 der Satzung aufzulösen, um die Zwecke und die Ziele des Vereins (§ 2 der Satzung) als zusätzlichen Gegenstand der Gesellschaft in den Gesellschaftsvertrag der Tourismus GmbH zu übernehmen. Die GmbH wird zukünftig aus zwei Bereichen bestehen, dem Bereich Tourismus und dem Bereich Geopark. Damit soll die bestehende Zusammenarbeit und weitere Synergieeffekte im touristischen Bereich und im Marketing der Region vertieft und ausgebaut werden. Der Gesellschaftsvertrag wird demgemäß um die Zwecke des Vereins in einer Neufassung erweitert. Der Geopark erhält damit ein neues rechtliches Dach als Teil der GmbH. Dem Wunsch der kommunalen Gesellschafter wird damit Rechnung getragen, eine Bündelung von Organisationen und eine stärkere Verzahnung von Aufgaben vorzunehmen. Für den Geopark ergibt sich der Vorteil, Kommunen zu integrieren, die bisher nicht Mitglied im Geoparkverein waren und die Vulkanregion als Ganzes zu präsentieren… Im Zuge der Umsetzung dieses Vorhabens wurde der Verein Geopark liquidiert und das vorhandene Geldvermögen, sowie Hardware und Software von zwei Arbeitsplätzen nach Beendigung der Liquidation auf die Tourismus GmbH im August 2023 übertragen. In der Tourismus-GmbH sind nun Geldeingänge aus der Übertragung des Guthabens von zwei Bankkonten (ca. 115.000€) und die Übernahme des Inventars zu buchen und die steuerliche Behandlung ist zu klären. 1. Sind die Geldzugänge des Geoparks in der GmbH als „Sonstige Erträge unregelmäßig“ von Nichtgesellschaftern zu erfassen (nicht umsatzsteuerbar, aber körperschaftsteuerpflichtig)? 2. Könnten die Geldzugänge –sofern eine identische Gesellschafterposition im Geopark und Tourismus GmbH gegeben ist- anteilig als erfolgswirksame und vom körperschaftsteuerlichen Einkommen wieder abzusetzende Zuschüsse bzw.- Einlagen von Gesellschaftern behandelt werden? 3. Haben die Vermögenszugänge evtl. gar keine ertragsteuerlichen Wirkungen und sind nur als Schenkung zu behandeln? 4. Handelt es sich um die Schenkung von begünstigtem Betriebsvermögen eines Vereins an eine GmbH? 5. Das Anlagevermögen (Arbeitsplätze, Hard-und Software) war im Anlageverzeichnis Geopark auf 0,00€ abgeschrieben. Sind stille Reserven aufzulösen und eine Aktivierung in der GmbH vorzunehmen?
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