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Verlustrücktrag,Corona

Eine GmbH hat für das Jahr 2022 einen Verlust in Höhe von ca. 11.000 € erzielt. Für das Jahr 2021 hatte sich bei der GmbH ebenfalls ein Verlust von ca. 10.000 € ergeben. Im Jahr 2020 hatte die GmbH einen Gewinn von ca. 96.000 € erwirtschaftet. Der Verlust aus dem Jahr 2021 wurde bisher nicht nach 2020 zurückgetragen. Nun ist die Frage, ob der Verlust aus dem Jahr 2022 bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nach 2020 zurückgetragen werden kann (Änderung durch Jahressteuergesetz im Zusammenhang mit Corona), obwohl der Verlust aus dem Jahr 2021 nicht ins Jahr 2020 zurückgetragen wurde, oder ob der Verlustrücktrag ins Jahr 2020 zwingend einheitlich für beide Jahre ausgeübt werden müsste?
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