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Körperschaftsteuerpflicht,Stiftung

Ein Erblasser hat im Testament geregelt, dass sein gesamtes Vermögen nach seinem Tod auf eine zu errichtende gemeinnützige Stiftung übergehen soll. Der Erblasser verstarb Anfang des Jahres 2021. Die Stiftungsurkunde wurde am 29.12.2022, der Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO am 17.03.2023 ausgestellt. Zum Nachlass gehörte das private Einfamilienhaus und ein vormals eigenbetrieblich genutztes Grundstück, welches zum Zeitpunkt des Todes fremdverpachtet wurde. Die Betriebsaufgabe wurde jedoch nicht erklärt (Betriebsverpachtung im Ganzen). Zwischen dem Tod und der auch steuerlichen Anerkennung der gemeinnützigen Stiftung wurde das EFH (über 10 Jahren im Eigentum des Erblassers) sowie das betriebliche Grundstück veräußert, weil, und das war auch der Wille des Stifters, die daraus erzielten Erträge, der Stiftung als Kapital zugeführt werden sollten. Der BFH hat mit Urteil vom 06.06.2019 - V R 50/17 entschieden, dass der § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB unterliegt. Würden damit beide Geschäfte bzw. die Gewinn daraus der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen?
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