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§ 8b KStG,einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbar,Gewinnminderung

Die A GmbH (BRD) betreibt Geschäfte mit der B SRL GmbH (Rumänien). Es handelt sich ausschließlich um Lieferungen und Leistungen. An der A GmbH ist der Gesellschafter C mit 100 % beteiligt, an der B SRL GmbH ist C mit 40 % beteiligt. Die B SRL geht in die Insolvenz, dadurch muss A ihre entsprechenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen uneinbringlich abschreiben. Die Betriebsprüfung möchte nunmehr die Forderungsverluste außerbilanziell nach § 8b KStG i.V.m. § 1 AStG hinzurechnen. Frage: Ist die Hinzurechnung zulässig, obwohl es sich ausschließlich um Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (keine Darlehen) handelt?
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