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verdeckte Gewinnausschüttung bei unklarem Zahlungsabfluss ins Ausland,Schwarzzahlungen und verdeckte Gewinnausschüttung,§ 160 AO

Unsere Mandantin A-GmbH (Tätigkeit: Export von Waren) hat Vermittlungsleistungen bezogen von den Unternehmer aus Drittland. Diese Unternehmer aus Drittland haben ordnungsgemäße Provisionsrechnungen für Kundenvermittlung an die A-GmbH gestellt. Die Erbringung der Leistung kann nur schwach nachgewiesen werden (durch E-Mail-Verkehr). Die Zahlung der Rechnungen erfolgte nicht über Banküberweisung, sondern wurde von der Gesellschafterin A vom Bankkonto abgehoben und an den Gesellschafter B übergeben, der wiederum das Geld über die Grenze exportiert und die Leistenden bezahlt hat. Über jeder Zahlung liegt eine Quittung / Bestätigung über den Erhalt der Zahlung vor. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat der Prüfer die Provisionsrechnungen nicht anerkannt und die Bargeldabhebung als verdeckte Gewinnausschüttung ausgewertet. Die Begründung des Betriebsprüfers ist, dass die Gesellschafter die Zahlungen bzw. den Geldfluss nicht nachweisen können - die unterzeichnete Quittungen will der Prüfer nicht akzeptieren. Unsere Frage ist, ob es vielleicht Rechtsprechung bzw. gerichtliche Entscheidungen über die ähnliche Sachverhalte vorhanden sind. Wer hat die Beweispflicht?
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