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§ 14 KStG,Mittelbare finanzielle Eingliederung bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft,Besteuerung von Ausgleichszahlungen nach § 16 KStG

Die deutsche R-AG gehört zu einem Konzern mit einer französischen Muttergesellschaft. Sie soll zum 30.4.2023 60 % der Anteile (= 60 % Stimmrechte) an der österreichischen T-GmbH erwerben. Die österreichische T-GmbH hält jeweils 100 % der Anteile an einer US-Inc. sowie der deutschen C-GmbH. Der Erwerb soll durch ein konzerninternes Darlehen der französischen Muttergesellschaft finanziert werden. Da die jährlichen Nettozinsaufwendungen mehr als 3 Mio. € betragen und die Voraussetzungen für die Escape-Klausel nicht vorliegen, ziehen wir als alternative Gestaltungsmöglichkeit zur Erhöhung des EBITDA der R-AG den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags und damit eine körperschaftsteuerliche Organschaft ab 1.1.2024 zwischen der R-AG als Organträger und der C-GmbH als Organgesellschaft (mittelbare Beteiligung 60 % über österreichische T-GmbH) in Betracht. Für den 40-%-Fremdgesellschafter der österreichischen T-GmbH, die deutsche F-AG, müssten Ausgleichszahlungen vereinbart werden. 1. Ist es richtig, dass durch die mittelbare Beteiligung der R-AG an der C-GmbH durch Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags eine wirksame körperschaftsteuerliche Organschaft unter Ausschluss der österreichischen Mutter der C-GmbH begründet werden kann? 2. Ist es richtig, dass dadurch das Einkommen der C-GmbH (nach Abzug von Ausgleichszahlungen) in das EBITDA der R-AG für Zwecke der Berechnung der Zinsschranke einbezogen wird? 3. Ist es richtig, dass die Ausgleichszahlung in Höhe des (mittelbar) entgangenen Gewinns entweder von der R-AG oder der C-GmbH direkt an die F-AG unter Ausschluss der österreichischen T-GmbH zu leisten ist? 4. Sehen Sie in der dargestellten Gestaltungsalternative andere (von uns nicht erkannte) Probleme?
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