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BilBer,Pensionsrückstellung

Die GmbH bilanziert seit vielen Jahren Pensionsrückstellungen, wobei sich aufgrund von Bewertungsunterschieden die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Ansätze unterscheiden. Die jährlich ergebniswirksamen Veränderungen zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Wert laut Pensionsgutachten wurden im Rahmen der Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV jeweils zutreffend steuerlich korrigiert und der laufenden Besteuerung unterworfen. Im Rahmen der Erstellung der E-Bilanzen (Handelsrecht mit Überleitungsrechnung) wurden allerdings fälschlicher Weise in jedem Jahr nur die jährlichen Veränderungen, die auch der laufenden Besteuerung unterlagen, entsprechend § 60 Abs. 2 EStDV übernommen, nicht aber die kumulierten Veränderungen der Vorjahre (erfolgsneutral) erfasst bzw. nachgezogen. Infolge dessen weicht der Wert laut E-Bilanz über die Jahre immer stärker vom Wert laut steuerlichem Bewertungsgutachten ab. Der in der E-Bilanz erfasste Wert ist daher falsch (zu hoch), da die Korrekturen der Vorjahre fehlen. Allerdings wurde im Rahmen der letzten Betriebsprüfung (bis einschließlich 2019) der (zu hohe) Wert laut E-Bilanz festgestellt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Gibt es im Rahmen der Abgabenordnung eine Möglichkeit, in der E-Bilanz (des aktuellen Jahres) wieder auf den richtigen steuerlichen Wert laut Bewertungsgutachten zu korrigieren, und die erforderliche Korrektur als Anpassung für Vorjahre steuerlich erfolgsneutral zu berücksichtigen? Es kann aus der Historie nachvollzogen werden, dass immer der richtige Wert der jährlichen laufenden Besteuerung unterlegen hat.
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