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§ 14 KStG,Anerkennung von Vorauszahlungen auf Ergebnisabführung

Zwischen den Gesellschaften SH GmbH und SE GmbH sowie der ST GmbH besteht ein Gewinnabführungsvertrag. Im Gewinnabführungsvertrag ist geregelt, dass die Abrechnungen über Gewinn- und Verlustanteile zwischen den Gesellschaften mit Wertstellung zum Bilanzstichtag erfolgen. Zu unterjährigen Vorauszahlungen auf die Gewinnabführung ist im Vertrag nichts geschrieben. Unsere Fragen: Ist es unter den o. g. Gesichtspunkten möglich, unterjährig eine Vorauszahlung von der SE GmbH (Organgesellschaft) an die SH GmbH (Organträger) zu leisten? Bei Jahresabschlusserstellung würde dann der Rest abgerechnet werden. Oder sehen Sie hier Probleme (auch unter Berücksichtigung des § 14 KStG)?
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