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Körperschaftsteuer,vGA,Beschwer

Ein Körperschaftsteuerbescheid enthält den Hinweis, dass bezüglich des Gehaltes (Gehaltserhöhung) eine VGA anzunehmen sei, da nicht im Vorhinein schriftlich vereinbart. Eine Gewinnerhöhung wurde aber nicht vorgenommen, d. h., die im Körperschaftsteuer festgesetzte Steuer entspricht der Berechnung laut der eingereichten Erklärung. Nun stellt sich die Frage, „was das soll“? Ein Einspruch ist meines Erachtens mangels Beschwer unzulässig. Wenn im Rahmen der Einkommensteuer hier eine VGA versteuert wird, im Hinblick auf die Kontrollmitteilung des Körperschaftsteuerfinanzamtes, dann kann dagegen Einspruch eingelegt werden. Mit der Begründung, es läge eine VGA vor, hätte doch auch die Körperschaftsteuer erhöht werden müssen, vielleicht hat das Finanzamt dies vergessen? Sehe ich das richtig?
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