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§ 4 KStG,§ 27 KStG,Steuerliches Einlagekonto bei Betrieben gewerblicher Art

Für die Verpachtung eines Bürgerhauses entsteht jährlich ein Verlust, der jährlich ins Einlagekonto eingestellt wird. Zudem wurde jährlich die Verwendung in Höhe des Verlustes als Ausschüttung aus dem Einlagekonto bescheinigt (Steuerbescheinigung erstellt), weil wir davon ausgehen, dass es sich bei diesem dauerdefizitären Betrieb um eine Veranlassung aus hoheitlichen Gründen handelt. Das Finanzamt hat diese bescheinigte Verwendung nie beim Kapitalkonto in Abzug gebracht. Dies ist uns nun über eine Anmerkung des Finanzamtes aufgefallen. und wir haben gesehen, dass übersehen wurde, dies auch als vGa zu erklären. Nun die Frage: Wenn eine Verwendung des Einlagekontos rechtzeitig mit Erstellung der Erklärungen bescheinigt wird und dann aber keine oder eine niedrigere Kapitalertragsteuer-pflichtige Leistung ergibt oder von Seiten des Finanzamtes festgesetzt wird, ist es dann zutreffend, dass sich die Verwendung im Einlagekonto danach richtet - unabhängig davon, ob mehr bescheinigt wurde? Wenn ja, dann wäre doch in Zweifelsfällen eine höhere Bescheinigung sinnvoll, oder?
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