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§ 44a Abs. 5 EStG,Überzahlersituation bei Dividendenerträgen

Wir betreuen die L-Holding-GmbH (Gründung 01.01.2020), welche 100% Anteilseignerin an der L-GmbH ist. Weitere Beteiligungen hält sie nicht. Neben den Betriebseinnahmen von Ausschüttungen durch die L-GmbH erzielt die L-Holding-GmbH ebenfalls ca. 7-8 Mio.€ Umsatzerlöse aus der Vermietung von beweglichem und unbeweglichem Anlagevermögen an die L-GmbH. Die Mietpreise sind fremdüblich, diesbezüglich liegen keine vGA's vor. In geringem Maße sind in den Umsatzerlösen auch Sachanlagenverkäufe an fremde Dritte enthalten. Insbesondere auch Umsätze mit Leasinggesellschaften aus sale-and-lease-back-Geschäften. Der L-Holding-GmbH liegt eine Bescheinigung gem. §44a (5) EStG vom 11.05.2020 vor, aufgrund derer jegliche Ausschüttungen der L-GmbH an die L-Holding-GmbH ohne Abzug von KapESt ausgezahlt wurden/werden. In den Jahren 2020-2022 hat die L-Holding-GmbH von der L-GmbH folgende Ausschüttungen erhalten: 2020: 6.900 TEUR 2021: 5.500 TEUR 2022: 550 TEUR Die Ausschüttungen sind gem. §8b (1) KStG bei der L-Holding-GmbH steuerfrei behandelt worden. Die festzusetzende KSt der L-Holding-GmbH betrug in diesen drei Jahren: 2020: 592 TEUR 2021: 598 TEUR 2022: 670 TEUR Frage: Ist die Bescheinigung gem. §44a (5) EStG der L-Holding-GmbH zu Recht gewährt worden? Gemäß § 44a (5) S. 3 EStG ist "auf Dauer" anhand der letzten 3 Jahre zu beurteilen(?). In 2020 und 2021 wäre die anzurechnende KapESt mit 25% der Ausschüttung höher als die jeweilige festzusetzende KSt, in 2022 wäre die anzurechnende KapESt geringer als die KSt. Für 2023 kann -aufgrund bereits erfolgter hoher Ausschüttungen- davon ausgegangen werden, dass die anzurechnende KapESt höher sein würde als die festzusetzende KSt. Ist damit die Voraussetzung des "auf Dauer" erfüllt? Sind Ihres Erachtens auch die anderen Voraussetzung zur Gewährung der Bescheinigung gem. § 44a (5) EStG erfüllt? Kann seitens der L-GmbH somit weiterhin ohne Abzug von KapESt ausgeschüttet werden?
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