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Kapitalerhöhung,verdeckte Einlage,Einlageforderung

Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 wurde eine Kapitalrücklage von 490 T€ zur geplanten Kapitalerhöhung durch Bareinzahlung im 1. Halbjahr 2023 gebildet. Der Ausweis erfolgte auf der Passivseite unter dem Eigenkapital. Diese geplante Bareinlage von 490 T€ wurde zum 31.12.2021 auf der Aktivseite als „Einlageforderung“ gegenüber der GGFin aktiviert. Ein entsprechender Beschluss wurde am 31.12.2021 gefasst. Die Einlage ist bis heute nicht erbracht. Die geplante Kapitalerhöhung soll nun notariell als Bareinlage beurkundet werden. Dabei hat der Notar Bedenken geäußert, dass es sich hierbei nicht um eine Kapitalerhöhung durch Bareinlage, sondern um Umwandlung von Gesellschaftsmitteln in Stammkapital handelt. Nach steuerlichen Rechtsprechungen (BFH u. FG) ist die Erhöhung des Einlagekontos dabei aber immer erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses der steuerlichen Einlage vorzunehmen. Wird also lediglich eine Einlageforderung aktiviert, ist zu diesem Zeitpunkt noch keine Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos vorzunehmen – was hier auch unterblieben ist –. Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Diese zusätzlich anfallenden Kosten möchte die Kapitalgesellschaft ersparen. Um eventuelle gesellschafts- und handelsrechtliche Probleme hierbei zu vermeiden, hat die Kapitalgesellschaft die Absicht, den Beschluss vom 31.12.2021, der zum Inhalt die Kapitalerhöhung per Bareinlage hat, jetzt in 2023 ersatzlos aufzuheben, um im Anschluss die geplante Kapitalerhöhung in bar zu vollziehen. Durch die Aufhebung des damaligen Beschlusses (vom 31.12.2021) hat dies zur Folge, dass auch die Aktivierung der Einzahlungsforderung und gleichzeitig die damals gebildete Kapitalerhöhung in laufenden Geschäftsjahr 2023 aufzuheben ist.
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