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Abschreibung von Forderungen sowie Beteiligungen einer GmbH ggü. ihrem Gesellschafter,§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG,Rückstellung für zurückgeforderte Coronahilfen

Die Gesellschaft W-GmbH ist zu 100 % an der B-GmbH beteiligt. Das Stammkapital der Gesellschaft beläuft sich auf 25.000 €. Weiterhin bestehen offene Forderungen an die B-GmbH i.H.v. 3.000 € aus Leistungen sowie ein Darlehen an die B-GmbH i.H.v. 80.000 €. Zur Vermeidung der Überschuldung wurde ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart. Sicherheiten für das Darlehen bestehen nicht. Über das Vermögen der B-GmbH wurde im Oktober 2022 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Die tatsächliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens begann am 31.01.2023. Aufgrund der Insolvenzeröffnung wurden auf das Darlehen wie auch auf die Beteiligung und die Forderungen eine Teilwertabschreibung auf 0,00 € in der Bilanz zum 31.12.2022 der W-GmbH vorgenommen, da es sich aus unserer Sicht um dauerhafte Wertminderungen handelt. Zudem wurden die Forderungen der W-GmbH seitens des Insolvenzverwalters nach § 38 InsO in voller Höhe bestritten. Dies ist unserer Ansicht nach auch durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet. Weiterhin wurden durch die B-GmbH bisher keine Gewinne erwirtschaftet, was auch in der Zukunft nicht zu erwarten gewesen wäre. Handelsrechtlich ist eine Teilwertabschreibung schon aufgrund des Vorsichtsprinzips vorzunehmen. Weiterhin ist durch die Annahme einer dauerhaften Wertminderung auch eine Wertkorrektur in der Steuerbilanz möglich. Eine Gewinnkorrektur dieses Ansatzes in der Körperschaftsteuererklärung nach § 8b KStG wurde auch angesetzt. Hier kommt es somit zu keinerlei Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn. Wir bitten um Mitteilung, ob die drei Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz der W-GmbH zum 31.12.2022 zu Recht auf 0 EUR abgeschrieben werden müssen oder ob Wirtschaftsgüter möglicherweise auch später noch abgeschrieben werden können. Zudem erhielt die W-GmbH mit Datum 05.04.2022 einen Widerrufsbescheid über die erhaltene Corona-Soforthilfe des Landes S.H. in Höhe von 30 TEUR. Im Rahmen einer entsprechenden Verhandlung mit der zuständigen Bewilligungsstelle in S.H. wurde eine Rückzahlung dieses Betrages bis 02/2024 ausgesetzt. Wie ist in der Steuerbilanz der W-GmbH mit diesem Betrag zu verfahren?
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