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Offene Einlagen und Werthaltigkeit,§ 8 KStG

Wir haben eine neuen Mandanten - eine GmbH- übernommen. Diese betreibt Land- und Forstwirtschaft auf - von den Gesellschaftern der GmbH - gepachteten Flächen. Es gibt aufgelaufene Verluste und Gesellschafterdarlehen. Es laufen Kosten auf, irgendwann später werden Erträge und Gewinne entstehen. So lange zahlen die Gesellschafter in die Gesellschaft ein. Um eine Überschuldung zu vermeiden, wurden diese Verbindlichkeiten in Kapitalrücklagen mittels Gesellschafterbeschluss umgewandelt. Nun fragt das Finanzamt nach der Werthaltigkeit der Darlehen. Die GmbH hat im Prinzip keine Substanz (kein werthaltiges AV o.ä.) . Jetzt geht es offensichtlich um die Feststellung der Höhe des Einlagekontos nach § 27 KStG. Wenn die Zahlungen sofort als Rücklage eingezahlt worden wären, hätten wir sicher nicht das Problem. 1. Frage: Wie könnte man eine Werthaltigkeit begründen? 2. Frage: Was passiert im schlimmsten Falle?
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