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Organschaft,Verluste

Die M GmbH hält 100% der Anteile an der T GmbH. Die M GmbH hat als herrschender Gesellschafter am 03.04.2017 mit der T GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Die Gründung der T GmbH wurde am 11.08.2016 in das HR eingetragen. Im Gründungsjahr 2016 hat die T GmbH einen Verlust in Höhe von 10.850,00 EUR erwirtschaftet. Dieser Verlust wurde auf das Jahr 2017 vorgetragen. Der EAV wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister und gilt rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2017. Frage: Reduziert der ausgewiesene vororganschaftliche Verlust der T GmbH in Höhe von 10.850,00 EUR die Gewinnabführung an die M GmbH, bzw. erhöht der vororganschaftliche Verlust einen in 2017 ausgewiesenen Verlust der T GmbH und muss von der M GmbH ausgeglichen werden? Führt die Nichtverrechnung des Verlustes zu einer verunglückten Organschaft? Welche Möglichkeiten bestehen dann für eine Heilung ?
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