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Zwangsgeldverfahren,Abgabe Einkommensteuererklärung

Unser Mandant war bis zum Kj. 2017 in einer GbR selbständig. Im Kj. 2018 wurde noch ein Verlust aus Gewerbebetrieb erklärt. Im Kj. 2019 gab es nur noch Einkünfte aus § 19 EStG, auch keine Lohnnebenleistungen, sodass nach unserer Einschätzung der Mandant nicht mehr abgabepflichtig war. Nun hat er ohne unser Wissen eine ZW-Androhung wie auch dann eine ZG-Festsetzung erhalten, wobei er dieses ZG dann auch zahlte. Nun, nachdem er immer noch nicht seine Erklärung abgegeben hatte, drohte das FA auch nach dem gezahlten ZG mit weiteren, mit dieser Mitteilung ist er dann auf uns zugekommen, um seine Steuererklärung für 2019 zu erstellen. Er erwartet eine Erstattung durch WK etc., die Erklärung könnte für 2019 in Kürze übermittelt werden. Meine Frage ist nun, inwieweit das FA überhaupt hätte ZG festsetzen dürfen, da eine Abgabepflicht nach unserer Bewertung für 2019 nicht mehr vorlag, auch wenn das FA aufgrund der Verlustmeldung aus Gew-Betrieb aus dem Jahr 2018 nicht in Kenntnis war. Sicher war die Festsetzung des ZG auch ein Rechtsmittel, wobei wir diesen Vorgang aus dem Jahr 2021 erst jetzt kennen. Dass der Mandant, wenn auch im Mandat rechtlich beraten, dies nicht beurteilen konnte und deshalb auch die Zahlung vornahm, hier als Hinweis. Sind gegen die Festsetzung des ZG bzw. die Möglichkeit der Erstattung dieses gezahlten ZG welche formalen Schritte möglich, da u.U. diese ZG-Festsetzung evtl. nichtig wäre?
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