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§ 146 AO,§ 22 UStG,§ 14 UStG

Ein Einzelhandelsgeschäft verkauft Souvenirs und Lebensmittel aus der Region vorwiegend an Touristen. Verkauft werden Lebensmittel, u.a. Speck und Honig. Diese Artikel werden einzeln und an die Touristen weiterverkauft (Artikel zu 7 % Umsatzsteuer). Der Honig wird teilweise in Keramikbehältnissen (Bienentopf aus Keramik etc.) verkauft. Die Artikel werden nicht „umverpackt“, sondern so verkauft, wie sie eingekauft wurden. Unseres Erachtens handelt es sich hierbei um Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf im Sinne des BMF sind solche Zusammenstellungen, – die aus mind. zwei Waren bestehen, – die aus Waren bestehen, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind (abweichend vom Grundsatz, da Warenzusammenstellung spezieller Bedarf erfüllt) und – die so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen. → Derartige Waren werden nach ihrem charakterbestimmenden Bestandteil eingereiht → Honig 7 %. (BMF-Schreiben vom 5. August 2004 – IV B 7 – S 7220 – 46/04 – (BStBl 2004 I S. 638), Textziffern 13 und 14) Es gibt mehrere Kombinationsartikel, z.B.: Kombiartikel 1: Speck, Vesperbrett und eine Flasche Schnaps oder Kombiartikel 2: Speck, Vesperbrett und eine Flasche Bier usw. Die Kombinationsartikel werden durch den Einzelhändler selbst zusammengestellt. Die Artikel werden einzeln gekauft und zu dem jeweiligen Kombiartikel zusammengestellt und zu verschiedenen Preisen je nach Zusammenstellung und Wert verkauft. Unseres Erachtens unterliegen die Umsätze mit den Kombinationsartikel anteilig dem ermäßigten und dem allgemeinen Steuersatz. „Nach den Textziffern 13 und 14 des BMF-Schreibens vom 5. August 2004 (a.a.O.) sind Warensortimente, die keine Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf im Sinne der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3b darstellen (sog. Kombinationsartikel), getrennt einzureihen. … Zur Bestimmung der Wertanteile der einzelnen Komponenten ist auf die Einkaufspreise zuzüglich der Nebenkosten oder in Ermangelung eines Einkaufspreises auf die Selbstkosten abzustellen. Besteht das Sortiment aus mehr als zwei Komponenten, sind Bestandteile, die einzeln betrachtet demselben Steuersatz unterliegen, zusammenzufassen (BMF v. 21.03.2006 – IV A 5 – S 7220 – 27/06).
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