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Verlustabzug,Wiedereinsetzung

Unser Mandant hat im VZ 2019 in seinem Gewerbebetrieb einen Verlust von rd. 5.600 € erzielt. In der Einkommensteuererklärung 2019 haben wir in dieser Höhe einen Verlustrücktrag auf den VZ 2018 durch den Verlustrücktragassistenten erfasst. Dies wurde mit der Einkommensteuererklärung 2019 allerdings nicht mit an das Finanzamt übermittelt, da dies nicht erforderlich ist. Laut § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ist ein Verlustrücktrag von Amts wegen auf den vorangegangenen Veranlagungszeitraum durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige keinen separaten Antrag auf Verlustvortrag gem. § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG mit der Einkommensteuererklärung stellt. Wir haben keinen Antrag auf Verlustvortrag gestellt. Das Finanzamt hat bei der Festsetzung des Einkommensteuerbescheids 2019 (Bescheid vom 13.10.2021) einen Verlustvortragsbescheid auf den 31.12.2019 ebenfalls mit Datum vom 13.10.2021 festgesetzt. Bei der Bescheidprüfung 2019 ist uns allerdings nicht aufgefallen, dass wir einen Verlustrücktrag auf den VZ 2018 wollten und das Finanzamt fälschlicherweise einen Verlustvortrag festgesetzt hat. Nun hat das Finanzamt bei der Festsetzung des Einkommensteuerbescheids 2020 (Bescheid vom 12.09.2022) den Verlust angerechnet und den Verlustvortragsbescheid per 31.12.2020, ebenfalls mit Datum 12.09.2022, mit 0 € erlassen. Im VZ 2020 wirkt sich der Verlust aus dem Jahr 2019 nur leider nicht aus. Da das Finanzamt auf dem Verlustvortragsbescheid per 31.12.2019 keine Begründung ausgewiesen hat, warum es von unserer eingereichten Erklärung abweicht, § 121 Abs. 1 AO, müsste man doch durch diesen Form-/Verfahrensfehler, § 126 AO, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 110 AO, die Einspruchsfrist auf ein Jahr schieben können. Die Einspruchsfrist würde dann erst zum 18.10.2022 ablaufen, und wir könnten somit eine Änderung auf einen Verlustrücktrag fordern. Frage: Ist diese Lösung in unserem Fall korrekt, oder gibt es vielleicht auch noch einen anderen Weg, den Verlustrücktrag doch noch auf den VZ 2018 zu bekommen?
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