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Gesonderte und einheitliche Feststellung,§ 15a EStG,steuerliches Kapital

Unsere Mandantin ist eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG. Bei der KG und der Geschäftsführerin (Verwaltungs-GmbH) handelt es sich um eine Einheitsgesellschaft – die Anteile an der Komplementär-GmbH hält die KG. Einziger Kommanditist der KG ist der 100%ige Alleingesellschafter des Unternehmens (natürliche Person), welcher zugleich auch Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH ist. Die KG führt in ihrem steuerlichen Sonderbetriebsvermögen Immobilien, die im Alleineigentum des Gesellschafters stehen und betrieblich genutzt werden. Unsere Fachfrage bezieht sich auf die verfahrensrechtliche Handhabung der Regelungen zu § 15a EStG (Verlustverrechnung): In den Feststellungserklärungen hatten wir jeweils die erforderlichen Angaben und Werte zu den Bereichen des § 15a EStG beim Finanzamt eingereicht und die Erklärungen somit vollständig eingereicht. In den vom Finanzamt in den letzten Jahren erlassenen Bescheiden zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung war jedoch nie eine Rubrik enthalten, in welcher die Entwicklungen zu § 15a EStG abgebildet wären. Aus anderen Mandaten ist uns bei entsprechenden Bescheiden bekannt, dass hier teils sehr umfassende Inhalte zur Kapitalentwicklung etc. i. S. d. § 15a EStG enthalten sind. Das Unternehmen hat in den letzten Jahren immer sehr hohe Gewinne erwirtschaftet und noch nie einen Verlust erzielt. Die Fragen sind also eher vorsorglich gestellt und entstehen nicht aus einem akuten Bedarf heraus: Frage 1) Das Finanzamt hat zu den eingereichten Angaben zu § 15a EStG also nie eine Äußerung im Rahmen eines Bescheids erlassen. Ist hiermit für uns ein Nachteil verbunden bzw. kann/soll ein Erlass eines entsprechenden Bescheids von uns gefordert werden? Oder kann (ggf. auch in den nächsten Jahren) jederzeit auf den „Zug aufgesprungen“ werden, dass die entsprechenden Inhalte nun vom Finanzamt festgestellt werden sollen? Die „Nichtfeststellung“ besteht nun seit wenigen Jahren, seit sich das Unternehmen (vormals KG) zu einer GmbH & Co. KG erweitert hat. Frage 2) Im Formular „Anlage FE zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung“ in Zeile 8 und 9 sind Entnahmen aus der Sonderbilanz und Einlagen in die Sonderbilanz zu erfassen. Wir haben hier (damit die Abgabe via Datev technisch möglich wird) den Wert von 0,00 eingetragen. Haben wir die richtige Auffassung, dass Entnahmen/Einlagen beim Sonderbetriebsvermögen nicht mit dem Themenbereich § 15a EStG zusammenhängen? Bei § 15a EStG wird nur die Gesamthandsbilanz betrachtet?
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