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Zurechnung,Einkommensteuervorauszahlung,Tilgungsbestimmung

Der Mandant B hat Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und war seit 31.12.2019 getrenntlebend. Für die Einkommensteuer 2020 wurde eine getrennte Veranlagung beantragt. Mit Schreiben vom 5.6.2020 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass alle Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf den Steuerpflichtigen anzurechnen sind. Die Vorauszahlungen wurden bis 31.12.2021 auf die „zusammenveranlagte Steuernummer“ verbucht. Zum 7.2.2022 wurde eine neue Steuernummer für die Einzelveranlagung mitgeteilt. Beim Einkommensteuer-Bescheid 2020 wurden nur die Vorauszahlungen II–IV/2020 beim Steuerpflichtigen zu 100 % berücksichtigt. Das I. Quartal 2020 wurde anteilig auf die Exfrau angerechnet. Über eine Abtretungserklärung wird nun hoffentlich nach Erstellung des Steuerbescheids 2020 der Exfrau der fehlende Betrag auf den Ehemann gutgeschrieben. Für das Kalenderjahr 2021 möchte nun das Finanzamt die Vorauszahlungen (komplett vom Steuerpflichtigen bezahlt) weiterhin gem. § 272 AO im Verhältnis aufteilen. Eine Umbuchung der Vorauszahlungen auf die neue Steuernummer dürfe nicht getätigt werden. Ist dies rechtens, obwohl bereits im Kalenderjahr 2020 dem Finanzamt mitgeteilt wurde, die Vorauszahlungen zu 100 % auf den Steuerpflichtigen anzurechnen? Bitte nennen Sie mir die Rechtsgrundlage.
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